Allgemeine Verkaufsbedingungen der GXC Coatings GmbH
Maßgebend für alle unsere Lieferungen und sonstige Leistungen sind die folgenden Bedingungen. Etwa abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden durch die Annahme seines Auftrags nicht anerkannt. Durch Annahme unserer Lieferung oder sonstigen Leistung, mit der sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt hat, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf Sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind, erkennt der Besteller unsere Bedingungen an. Ergänzend gelten die deutschen gesetzlichen Vorschriften, ferner die internationalen Regeln für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformeln „Incoterms“. Alle Vereinbarungen, die unsere Vertreter für uns treffen, sowie etwaige Nebenabreden und Änderungen jeder Art, werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam.
Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsbedingungen abzutreten.
1. Angebote
Von uns abgegebene Angebote erfolgen grundsätzlich freibleibend.
2. Umfang der Lieferpflicht
Bestellungen gelten als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Unser Bestätigungsschreiben ist für den Umfang unserer Lieferung oder sonstigen Leistung maßgebend. Änderungen oder Stornierungen von Aufträgen können nur dann berücksichtigt werden, wenn die Bearbeitung des Auftrags noch nicht begonnen wurde.
3. Preise
Wir berechnen die am Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung gültigen Preise ab Lieferwerk. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten, sie wird grundsätzlich gesondert in Rechnung gestellt.
4. Sonderanfertigungen
Bei Bestellungen, die eine Sonderanfertigung zur Folge haben, sind wir berechtigt, eine Mindestabnahmemenge mit angemessener Abweichung festzusetzen.
5. Liefertermine
Unsere vertraglichen Pflichten stehen unter dem Vorbehalt ungestörter Produktions- und Versandverhältnisse sowie rechtzeitiger und richtiger Belieferung durch Vorlieferanten. Schadenersatz-ansprüche sowie Verzugsstrafen für nicht rechtzeitige Lieferung sind ausgeschlossen.
6. Versand
Sobald wir die Ware einem Beförderungsunternehmen übergeben haben, geht die Gefahr auf den Abnehmer über. Versicherungen gegen Bruch- und Transportrisiken werden von uns nur auf besonderen Wunsch des Empfängers gegen Berechnung der entsprechenden Kosten abgeschlossen.
7. Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferungen und sonstige Leistungen sowie Erfüllungsort für Zahlungen ist nach unserer Wahl der Sitz der GXC Coatings GmbH.
8. Mängelrügen
Der Besteller hat die Lieferung unverzüglich nach Eingang auf Mängelfreiheit zu untersuchen und etwaige Beanstandungen spätestens innerhalb 14 Tagen nach Wareneingang bzw. Erbringung der Leistung geltend zu machen. Später eingehende Reklamationen, die sich auf bereits be- oder verarbeitete Produkte beziehen, können nicht berücksichtigt werden. Bei berechtigten Reklamationen leisten wir Ersatz nur bis zur Höhe des infragestehenden Netto-Warenwertes. Weitergehende Ersatzansprüche oder Wandlungs- und Minderungsrechte bestehen nicht. Mängelrügen entbinden den Käufer nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung. Vor Rücksendung beanstandeter Waren ist unsere Zustimmung einzuholen.
9. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung hat entweder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug oder innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum unter Abzug von 2% Skonto zu erfolgen. Skonto kann nur gewährt werden, sofern zum Zeitpunkt der Zahlung sämtliche andere fälligen Forderungen beglichen sind. Werden die Zahlungsfristen überschritten, treten die gesetzlichen Verzugsfolgen ohne besondere Mahnung ein. Wir sind berechtigt, bankmäßige Zinsen ab Fälligkeit zu berechnen. Außerdem werden unsere gesamten Forderungen gegen den Besteller unabhängig von vereinbarten Zahlungszielen zur sofortigen Zahlung fällig. Dies gilt auch bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Bestellers. Zahlungsvorzug eines Käufers berechtigt uns, weitere Lieferungen an den Käufer einzustellen. Das gleiche Recht steht uns zu, falls über die Kreditwürdigkeit des Käufers ungünstige Tatsachen bekannt werden sollten.
10. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich der künftig entstehenden sowie der aus sonstigen Rechtsansprüchen ) entstandenen Forderungen das Eigentum von GXC Coatings GmbH. Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen davon gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Verbindlichkeiten einschließlich aller Eventualverbindlichkeiten, die der Lieferant im Interesse des Käufers eingegangen ist.
Der Abnehmer ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen:
Soweit die Ware vom Abnehmer weiterverarbeitet oder umgebildet wird, gelten wir als Hersteller im Sinne des §950 BGB und erwerben das Eigentum an den Zwischen- oder Enderzeugnissen. Der Abnehmer bzw. Vorarbeiter ist nur Verwahrer. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen. Die Ware darf nur im gewöhnlichen und ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr und nur dann veräußert werden, wenn Forderungen aus Weiterverkäufen nicht vorher an Dritte abgetreten sind. Die dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen tritt er schon jetzt an uns im voraus ab, und zwar auch insoweit, als unsere Ware mit anderen Gegenständen verbunden oder verarbeitet ist. In diesem Fall dienen die abgetretenen Forderungen zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Wir werden die abgetretenen Forderungen, solange der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Abnehmer ist aber verpflichtet, uns auf Verlangen die Drittschuldner zu nennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Er ist berechtigt, die Forderungen so lange selbst einzuziehen, als ihm von uns keine andere Anweisung erteilt wird. Die von ihm eingezogenen Beträge hat er sofort an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind.
Wir verpflichten uns, die abgetretenen Forderungen nach unserer Wahl freizugeben, soweit sie unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 25% übersteigen und sie aus voll bezahlten Lieferungen berühren.
Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. Der abgetretenen Forderungen ist unzulässig.
Der Abnehmer hat uns etwaige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder auf die abgetretene Forderung unverzüglich mitzuteilen.
11. Sonstige Vorbehaltsrechte
Falls bei Lieferungen ins Ausland ein Eigentumsvorbehalt gemäß vorstehender Ziffer nicht mit derselben Wirkung wie im deutschen Recht vereinbart werden kann, bleibt die Ware bis zu Zahlung aller Forderungen aus dem durch den Verkauf der Ware entstehenden Vertragsverhältnis das Eigentum der GXC Coatings GmbH. Ist auch dieser einfache Eigentumsvorbehalt nicht mit derselben Wirkung wie im deutschen Recht zulässig, ist es aber gestattet, sich andere Rechte an der Ware vorzubehalten, so stehen GXC Coatings GmbH diese Rechte zu. Der Abnehmer ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die wir in diesem Sinne zum Schutz unseres Eigentums oder statt dessen eines anderen Rechtes an der Ware treffen.
12. Gerichtstand
Auf alle durch unsere Lieferung oder sonstige Leistung begründeten Rechtsverhältnisse findet das deutsche Recht Anwendung.
Gerichtsstand ist, auch in Wechselsachen, das Amtsgericht Goslar, sofern der Abnehmer Vollkaufmann im Sinne des deutschen Handelsgesetzbuches ist oder die sonstigen Voraussetzungen des §38 Abs. 1 ZPO erfüllt. Treten wir als Klägerin auf, sind wir berechtigt, auch am Sitz des Abnehmers Klage zu erheben.
13. Vertragsergänzung
Ist eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die ihrem Sinn in rechtlicher und wirtschaftlicher Beziehung am nächsten kommt.
GXC Coatings GmbH
